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Verwaltungsgericht Lüneburg entscheidet über vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin

Verwaltungsgericht Lüneburg entscheidet über vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin

Die für das Disziplinarrecht der Landesbeamten zuständige 10. Kammer des Verwaltungs­gerichts Lüneburg hat auf Antrag einer Lehrerin die Anordnung der Niedersächsischen Landschulbehörde(Antragsgegnerin), sie vorläufig vom Dienst zu entheben sowie einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten, durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 ausgesetzt (Az. 10 B 2/17). Hierbei handelt es sich um eine Regelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der gegen diese Anordnung noch anhängigen Klage gilt.

Im Januar 2016 begleitete die Antragstellerin, eine Studienrätin am Gymnasium Soltau, ihre prominente Tochternach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ des TV-Senders RTL. Die Antragsgegnerin lehnte zuvor einen Antrag auf Sonderurlaub für die Zeit vom 11. bis 27. Januar 2016 ab. Die Antragstellerin reichte nach den Weihnachts­ferien am 07. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07. bis 29. Januar 2016 ein. Nachdem der Antragsgegnerin eine im Fernsehen ausgestrahlte Video­botschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein.

Mit Bescheiden jeweils vom 10. Januar 2017 enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge an (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.

Gegen diese Bescheide hat sich die Antragstellerin gewandt. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg hat das Amtsgericht Lüneburg die Antragstellerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Lüneburg noch nicht entschieden.

Der Antrag der Antragstellerin, die Anordnung auf Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge (vorläufig) auszusetzen, war erfolgreich. Die 10. Kammer hat entschieden, dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit unterliegt. Die Anordnung wäre zu Recht erlassen worden, wenn in dem Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten wäre. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist, wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Nach dem Ergebnis der bisherigen disziplinarischen Ermittlungen und dem Stand des gegen die Antragstellerin geführten Strafprozesses ist derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aus dem Dienst entfernt wird. Zwar ist der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer ist als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die Zurückstufung der Beamtin als nächstmildere Disziplinarmaßnahme aber als Ergebnis des Disziplinarklageverfahrens ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Dienst.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 38 Abs. 1 und 2 NDiszG lauten:

„(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder

2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamteneinbehalten werden.“



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