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Verwaltungsgericht Lüneburg entscheidet über Eilanträge von Spielhallenbetreiber

Die unter anderem für das Glücksspielrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat über Anträge von Spielhallenbetreibern auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Ablehnung von seit dem 1. Juli 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse entschieden.

Zum 1. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, nach dem unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV). Für diejenigen Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Übergangsregelung vor, dass diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 nicht erfüllen müssen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbundspielhallenverbot, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV).

Im Vorfeld des 1. Juli 2017 erließen die jeweils zuständigen Behörden Bescheide, mit denen von den Spielhallenbetreibern beantragte glückspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhallen) und Spielhallen, die den Mindestabstand - von in Niedersachsen 100 Metern - nicht einhalten, abgelehnt wurden. Sofern die Behörden unter mehreren Spielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen hatten, führten sie ein Losverfahren durch. Zudem kündigten sie an, Schließungsverfügungen zu erlassen wenn die Spielhallen ohne Erlaubnis weiter betrieben würden. In der Folge gingen bis zum 4. Juli 2017 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg 44 Anträge von Spielhallenbetreibern auf Erlass einstweiliger Anordnungen ein, jeweils mit dem Ziel, die ablehnende Behörde zu verpflichten, den Betrieb der betroffenen Spielhalle bzw. Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss parallel erhobener Klageverfahren zu dulden.

Die Kammer hat bis zum 17. Juli 2017 über 43 Anträge entschieden. Soweit die Verfahren ein Losverfahren zwischen personenverschiedenen Betreibern von Spielhallen an verschiedenen Standorten unter Unterschreitung des Mindestabstands zum Gegenstand hatten, wurde den Anträgen der Spielhallenbetreiber stattgegeben. Die von den Behörden als ungeeignet abgelehnten sachlichen Kriterien hätten bei der Auswahl der Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt habe werden dürfen, herangezogen werden können und müssen. Ein Losverfahren könne nur dann als „ultima ratio“ in Betracht kommen, wenn sich die Spielhallen bei Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden. Demgegenüber lehnte die Kammer in 41 Verfahren, die jeweils das Verbot der Fortführung einer Verbundspielhalle eines einzigen Betreibers betrafen, die Eilanträge ab. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es nicht zulässig, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben. Soweit die Auswahl der Spielhalle, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, durch ein Losverfahren erfolgt ist, sei dies in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. Durch einen einzigen Betreiber im baulichen Verbund betriebene Spielhallen würden regelmäßig keine relevanten sachlichen Unterschiede aufweisen. Auch konnte die Kammer in keinem Verfahren eine unbillige Härte (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) erkennen, aus der sich ein Anspruch auf eine Befreiung von dem Verbot ergeben könnte. Insbesondere seien allein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung gerecht zu werden (vgl. zu den diesbezüglichen Erwägungen der Kammer bereits die Pressemitteilung v. 10.05.2017). Dem einen noch anhängigen Verfahren liegt eine von den übrigen Verfahren abweichende Konstellation zugrunde, über die die Kammer in den kommenden Tagen entscheiden wird.

Gegen die Beschlüsse der Kammer kann jeweils binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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§ 24 Abs. 1 GlüStV:

Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.

§ 25 GlüStV:

(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.

§ 29 Abs. 4 GlüStV:

Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. […] Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

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