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Untersagung des Betriebs einer Fundtierstation rechtmäßig

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die heutigen mündlichen Verhandlungen die Klagen einer Tierärztin aus Stelle, mit denen sich diese gegen die durch den Landkreis Harburg verfügte Untersagung des Betriebes einer tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) in Stelle wandte (Az. 6 A 22/17) sowie die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung begehrte (Az. 6 A 530/17), abgewiesen.

Die Klägerin betrieb in Stelle neben einer Tierarztpraxis eine Station, in der Fundtiere (u.a. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Frettchen und Vögel) aus den Gemeinden Seevetal, Stelle, Neu Wulmstorf, der Stadt Winsen/Luhe sowie der Samtgemeinde Elbmarsch im Auftrag und auf Kosten der genannten Kommunen aufgenommen und tierärztlich versorgt wurden.

Mit Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Landkreis Harburg der Klägerin den Betrieb dieser Fundtierstelle und führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Fundtierstelle um eine tierheimähnliche Einrichtung handele, die einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedürfe.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage (Az. 6 A 22/17) macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine genehmigungspflichtige tierheimähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.

Dem ist die Kammer, wie bereits in ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 14. März 2017 (Az. 6 B 16/17, siehe Pressemitteilung vom 15. März 2017), gegen den die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht gefolgt. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Klägerin betriebenen Fundtierstation um eine tierheimähnliche Einrichtung handele und die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfüge. Angesichts des räumlichen Umfangs und der erheblichen Zahl von 225 Fundtieren im Jahr 2016 könne die Fundtierstelle auch nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Der Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Räumlichkeiten nach den Feststellungen des Landkreises sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gegenwärtig nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügten.

Mit ihrer weiteren Klage (Az. 6 A 530/17) begehrt die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung. Sie macht geltend, dass Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht vorlägen, die Tiere über genügend Platz verfügten und bauliche Maßnahmen weder möglich noch notwendig seien. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte der Landkreis Harburg mit Bescheid vom 18. August 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Räume und Einrichtungen der Klägerin, in denen die Fundtierstation betrieben wurde, nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechen würden. An den fachlichen Kenntnissen und der Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden aber keine Zweifel.

Die Kammer hat auch diese Klage abgewiesen. Die Versagung der Erlaubnis sei rechtmäßig, da sowohl das Veterinäramt des Landkreises Harburg als auch das LAVES bei Begehungen festgestellt hätten, dass sowohl die vorhandene Quarantänestation als auch die Fundtierstation in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprächen. Insbesondere sei die Haltung der Meerschweinchen und Kaninchen nicht artgerecht, die Katzen würden mehr Platz benötigen und die Fundtierquarantäne sei nicht hinreichend vom Praxisbereich getrennt. Diesen Stellungnahmen komme eine erhebliche Bedeutung zu, zumal Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes erfüllt würden, vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungs­kompetenz eingeräumt sei.

Gegen die Urteile kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beantragen.

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