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Erfolgloser Eilantrag gegen Verfügung zur Duldung der Nutzungsuntersagung und Räumung eines Hauses

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 10. August 2018 den Eilantrag des Antragstellers gegen die von der Stadt Lüneburg (Antragsgegnerin) verfügte Duldung einer Nutzungsuntersagung, Verpflichtung zur Räumung des Hauses sowie die Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt (Az. 2 B 62/18).


Der Antragsteller lebt zusammen mit weiteren Bewohnern zur Untermiete in einem Haus in der Lüneburger Innenstadt. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung und die folgende Anhörung des Eigentümers sowie der Bewohner untersagte die Antragsgegnerin dem Eigentümer die weitere Nutzung zu Wohnzwecken und erließ zur Durchsetzung dieser Nutzungsuntersagung die streitgegenständliche Duldungs- und Räumungsverfügung gegenüber dem Antragsteller und den übrigen Bewohnern.


Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nicht erfolgreich.


Die 2. Kammer der Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies folgt zum einen aus den bei der Ortsbesichtigung festgestellten Brandschutzmängeln. So ist der erforderliche 1. Rettungsweg unzureichend und kann im Brandfall nicht sicher genutzt werden, ein 2. Rettungsweg fehlt gänzlich. Zudem liegt eine formell illegale Nutzung des Gebäudes vor, da die derzeitige Wohnnutzung und die dazu vorgenommenen Umbauten nicht von den in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen gedeckt werden. Die Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig, insbesondere ist die gesetzte Frist zur Räumung des Gebäudes von knapp zwei Wochen angesichts der festgestellten Brandschutzmängel nicht zu beanstanden.


Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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