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Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl in Bad Bevensen


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2017 der Klage des Bündnis 90/Die Grünen - Kreisverband Uelzen - gegen den Rat der Stadt Bad Bevensen stattgegeben und diesen unter Aufhebung seiner Wahlprüfungsentscheidung vom 1. Dezember 2016 verpflichtet, die Wahl vom 11. September 2016 für ungültig zu erklären. Die Entscheidung ist den Beteiligten nach Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe am 8. November 2017 bekannt gegeben worden.

Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Uelzen des Bündnis 90/Die Grünen stimmte am 21. Mai 2016 über die Wahlliste für die Kommunalwahl am 11. September 2016 ab. Die Liste war zuvor hinsichtlich der Reihenfolge von drei der neun Plätze geändert worden.

Der Kreisverband reichte dann am 18. Juli 2016 bei der Wahlleitung allerdings nicht die geänderte Liste ein, über die am 21. Mai 2016 abgestimmt worden war, sondern die Liste mit der ursprünglichen Reihenfolge der Plätze. Der Wahlausschuss der Stadt Bad Bevensen beschloss am 27. Juli 2016 die Zulassung dieses eingereichten Wahlvorschlages. Am 1. August 2016 informierte der damalige Bürgermeister der Stadt Bad Bevensen, der auch Kandidat auf Platz eins der Liste des Kreisverbandes war, den Wahlleiter darüber, dass eine Liste mit einer Reihenfolge eingereicht worden sei, die nicht der Reihenfolge entspreche, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sei. Der Wahlausschuss der Stadt Bevensen änderte daraufhin am 3. August 2016 den zuvor am 27. Juli 2016 gefassten Beschluss ab und wies den Wahlvorschlag des Kreisverbandes nunmehr zurück. Der hiergegen vom Kreisverband beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wurde als unzulässig abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 15. August 2016).

Gegen die am 11. September 2016 durchgeführte Kommunalwahl legte der Kreisverband am 26. September 2016 Einspruch ein, den der Rat am 24. November 2016 zurückwies. In der Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 führte er aus, dass der Wahlvorschlag des Kreisverbandes mit Mängeln behaftet gewesen sei, die nicht mehr beseitigt hätten werden können.

Der Kreisverband erhob daraufhin am 27. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, mit dem Ziel, die Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Wahl vom 11. September 2016 für ungültig erklären zu lassen.

Die Kammer hat entschieden, dass die Wahlprüfungsentscheidung des Rates rechtswidrig und daher aufzuheben ist sowie, dass der Rat die Wahl vom 11. September 2016 gem. § 48 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz insgesamt für ungültig zu erklären hat. Der Wahleinspruch des Kreisverbandes sei zulässig und begründet gewesen, weil mit der Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlages des Kreisverbandes die Wahl nicht den Vorschriften des Niedersächsischen Wahlgesetzes entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. Zwar weise der vom Kreisverband eingereichte Wahlvorschlag bezüglich der Reihenfolge von drei einzelnen Plätzen einen wesentlichen, nicht behebbaren Mangel auf. Daraus folge jedoch nicht, dass der gesamte Wahlvorschlag des Kreisverbandes als mängelbehaftet anzusehen und zurückzuweisen gewesen wäre. Nach § 28 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz sei, wenn nur einzelne Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen sind, die Zulassung auch nur insoweit zu versagen. Dies gelte auch bei Mängeln, die nicht in der Person des Bewerbers begründet sind.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.


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§ 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz lautet:

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.


§ 48 Abs. 1, Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz lautet:

(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er

1. unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder

2. zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird

1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

2. die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.



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