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Eilantrag gegen Auswahlentscheidung für die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht Celle abgelehnt

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage (Az. 8 B 253/17) den Eilantrag des Antragstellers, Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft in Celle (Besoldungsgruppe R 6), gegen eine Auswahlentscheidung für die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Celle auf die Beigeladene, eine frühere Staatssekretärin im Justizministerium (Besoldungsgruppe B 9), abgelehnt.

Im Januar 2017 wurde die Planstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Celle ausgeschrieben. Darauf bewarben sich neben einer weiteren Person auch der Antragsteller und die Beigeladene, die beide mit derselben Note nach den jeweils einschlägigen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden sind. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er die Beigeladene ausgewählt habe, hat der Antragsteller am 07. Dezember 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nicht erfolgreich.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, da sie sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Er hat seiner Auswahlentscheidung die dem Antragsteller sowie der Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner vorliegend der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung der Beigeladenen ein größeres Gewicht beigemessen hat. Dass die Beigeladene als Staatssekretärin ein politisches Amt ausgeübt hat, ändert hieran nichts (so bereits auch Verwaltungsgerichts Hannover in einem Parallelverfahren eines weiteren Mitbewerbers, Beschluss vom 7.2.2018 - 2 B 11230/18 -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank).

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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