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Erhebung von Regenwassergebühren ab Mitte 2005 in Lüneburg rechtens

Die Stadt Lüneburg ist seit Mitte 2005 berechtigt, Regenwassergebühren von den Grundstückseigentümern zu erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Urteilen vom 31. Mai 2007 entschieden (Aktenz.: 3 A 370/05 u.a.).

Die Stadt Lüneburg mit rund 70.000 Einwohnern auf 14.500 Grundstücken hat eine Fläche von 7.030 ha. Das Kanalnetz der Stadt besteht aus 250 km Regenwasserka-nal, 240 km Schmutzwasserkanal und 20 km Mischwasserkanal im Altstadtbereich. Die Stadt wendet pro Jahr über 10 Mio. EURO für die Abwasserbeseitigung auf. Die Bürger zahlten bis Mitte 2005 für die Abwasserentsorgung ein Einheitsentgelt, das sich am Frischwasserbezug ausrichtete und 1,60 EUR/m³ betrug. Der Gebührensatz enthielt Anteile für den Schmutz- und den Regenwasserkanal. Seit Mitte 2005 erhebt die Stadt Lüneburg Schmutzwassergebühren und Regenwassergebühren getrennt. Der Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung belief sich zunächst auf 1,16 EUR/m³, wobei sich die Gebühren nach wie vor am Frischwasserbezug ausrichten, der Gebührensatz für die Regenwasserkanalisation betrug zunächst 0,44 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangt. Ab dem Jahr 2007 sind die Gebühren gesunken auf 1,10 bzw. 0,40 EUR.

Gegen ihre Veranlagung zu Regenwassergebühren von Mitte 2005 bis einschließlich 2007 haben zwei Ehepaare Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht jetzt entschieden hat. Dabei ging es um Summen von knapp 60 bis rund 150,-- EUR pro Jahr und Grundstück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Gebührenveranlagung abgewiesen. Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

Die Erhebung getrennter Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser und Re-genwasser ist rechtlich geboten, weil der frühere einheitliche Maßstab unzulässig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine gesplittete Gebühr für Regen- und Schmutzwasser erhoben werden, wenn die Kosten für die Regenwasserbeseitigung mehr als 12 % der Gesamtkosten für die Ab-wasserbeseitigung betragen. In Lüneburg betrug der Anteil im Jahre 2003 bereits 20 %. Zudem ist die getrennte Gebühr sachgerecht, um das unterschiedliche Einleiterverhalten angemessen zu erfassen. Grundstücken mit hohem Frischwasser-verbrauch und geringer Versiegelung (Mehrfamilienhäuser auf großem Gartengrundstück) stehen Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch und hohem Regenwasseranfall gegenüber (etwa Supermärkte, die nur eine Mitarbeitertoilette haben, aber erhebliche versiegelte Flächen - Verkaufsgebäude und Parkflächen). Der Maßstab für die Bemessung der Regenwassergebühr ist rechtmäßig und praktikabel. Die Gebühr bemisst sich nach der überbauten und befestigten versiegelten Grundstücksfläche, von der aus Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangt. Besonderheiten der Oberflächenversiegelung wird Rechnung getragen: Bei begrünten Dachflächen, Rasengittersteinen, Pflasterflächen mit hohem Fugenanteil werden nur die Hälfte der Flächen in Ansatz gebracht. Dies ist sachgerecht.Die Kalkulation des Gebührensatzes von 0,44 EUR pro Quadratmeter befestigter Fläche ist ordnungsgemäß. Hierzu hat die Stadt Anfang 2005 ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsinstitutes anfertigen lassen. Dieses hat die beitragspflichti-gen Flächen mit 7,1 Mio. m² angesetzt (4,5 Mio m² private Flächen, 2,6 m² öffentliche Flächen). Die Flächen sind aufgrund einer Luftbildauswertung und einer Selbstauskunfts-Aktion der Einwohner Lüneburgs (mit einer Rücklaufquote von 86 %) wirklichkeitsnah ermittelt worden. Beim Gebührenbedarf hat das Institut eine Vorverteilung vorgenommen und die Kosten für Kanalnetz, Kläranlage, die Betriebs-kosten, Personalkosten und Verwaltungskosten auf die Schmutz- und die Regen-wasserbeseitigung verteilt. Für die Regenwasserbeseitigung ergibt sich danach jährlich ein Gebührenbedarf von über 3 Mio. EUR. Der Gebührenbedarf verteilt auf die Fläche ergibt den Gebührensatz von 0,44 EUR pro Quadratmeter. Den Argumenten der Kläger, wonach der Gebührenbedarf oder der Gebührensatz vermindert werden muss, ist nicht zu folgen. Die öffentlichen befestigten Flächen wie Straßen und Plätze sind bei der Flächenermittlung berücksichtigt worden, und im Wege innerer Verrechnung werden dafür von der Stadt selbst auch Gebühren "gezahlt". Darüber hinausgehend ist ein "allgemeiner Öffentlichkeitsanteil" nicht in Abzug zu bringen. Auch wenn die Kläger vorbringen, Regenwasser von Wohngrundstücken und von Straßengrundstücken sei unterschiedlich verschmutzt, zwingt dies weder zu einer Verminderung des Gebührensatzes noch zu einer Differenzierung im Maßstab - etwa zu einem "Starkverschmutzerzuschlag" -. Denn zum einen kann der unter-schiedliche Verschmutzungsgrad des Regenwassers von verschiedenen Grundstü-cken (Straßen-, Wohn-, Gewebegrundstücke aller Arten) mit wirtschaftlichem Aufwand nicht ermittelt werden. Zum anderen wird das Regenwasser nicht im Klärwerk vorgereinigt, sondern gelangt direkt vom Kanalnetz in die Ilmenau. Besondere Reinigungskosten für möglicherweise stärker verschmutztes Regenwasser fallen deshalb nicht an. Alles Regenwasser kann gebührenrechtlich gleich behandelt werden.

Auch sonst sind die Satzungsbestimmungen hinsichtlich der Regenwassergebühr vollständig und rechtmäßig.

Gegen die Urteile können die Beteiligten beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

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