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Fahrradparkverbot auf dem Bahnhofsvorplatz Lüneburg bleibt vorerst bestehen

Das Abstellverbot von Fahrrädern auf dem Gehwegbereich vor dem Bahnhof in Lüne-burg bleibt vorerst bestehen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden (Beschl. v. 30.03.2005, Aktenz. 5 B 9/05). Der Antrag eines Lüneburger Fahrradfahrers, die Verkehrszeichen vorläufig außer Kraft zu setzen und die Schilder zu beseitigen, blieb daher ohne Erfolg.

Neben dem Bahnhof Lüneburg wurde ein kostenpflichtiger "Radspeicher" errichtet, Fahrräder können aber auch in bestimmten Bereichen gebührenfrei abgestellt werden. Zunächst galt auf dem gesamten Bahnhofsvorplatz ein eingeschränktes Halteverbot, dieses sollte nach einem Zusatzschild "auch Radfahrer" betreffen. Auf die damalige Klage des Radfahrers urteilte das Verwaltungsgericht Lüneburg im September 2002, dass sich das Halteverbot nur auf Fahrbahnen beziehe, nicht aber auf Gehwegflächen. Ein Halteverbot für Gehwegflächen kenne die Straßenverkehrsordnung nicht, so dass das Abstellen von Fahrrädern aufgrund der Beschilderung nicht verboten werden könne.

Das Urteil ist vom Nieders. Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Entscheidungen haben ein großes Echo gefunden, weil viele Städte vor ihren Bahnhöfen Probleme mit "wild" abgestellten Fahrrädern haben.

Anfang 2005 stellte die Stadt Lüneburg neue Schilder auf, zunächst als Verkehrsver-such für ein Jahr. Die Stadt beschilderte den Bereich vor dem Bahnhof als "Fußweg" (blaues Schild mit Mutter und Kind), verbunden mit einem von ihr entworfenen neuen Zusatzschild "Abstellen von Fahrrädern max. 15 Minuten".

Der Fahrradfahrer hat erneut Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz geht es ihm darum, bis zur Entscheidung über die Klage die Verkehrsregelung außer Vollzug zu setzen und die Schilder zu beseitigen.

Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

Mit den versuchsweise aufgestellten neuen Verkehrsschildern seien verschiedene Rechtsfragen verbunden, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht endgültig be-antwortet werden könnten. Dem Antragsteller sei es deshalb zuzumuten, bis zur Ent-scheidung seiner Klage sein Fahrrad auf den dafür in Bahnhofsnähe vorgesehenen Flä-chen abzustellen.

Die Kammer hat dazu im Einzelnen dargelegt, dass die Durchführung eines einjährigen Verkehrsversuches zulässig sein könne, die Stadt im Klageverfahren jedoch noch dar-legen müsse, welche konkreten neuen Erkenntnisse sie erwarte. Immerhin habe sie mit ähnlichen Verkehrszeichen bereits Erfahrungen gesammelt. Ob das Zusatzzeichen "Ab-stellen von Fahrrädern max. 15 Minuten" zulässig sei, hänge davon ab, ob die Stadt Zusatzzeichen neu konzipieren und aufstellen könne, die in der Straßenverkehrsord-nung nicht vorgesehen seien. Das Verkehrszeichen "Fußweg" könne nach der Straßen-verkehrsordnung nur dort aufgestellt werden, wo dies zwingend geboten oder zur Klar-stellung der Verkehrsverhältnisse notwendig sei. Um dies abschließend beurteilen zu können, müsse im Klageverfahren eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden.

Sei aufgrund der Gesamtumstände der Ausgang des Klageverfahrens offen, blieben aufgrund einer Interessenabwägung die Verkehrsregelungen vorerst in Kraft und die Schilder müssten nicht entfernt werden. Der Fahrradfahrer erleide dadurch keine schwerwiegenden Nachteile. Ihm sei es zuzumuten, sein Fahrrad bis zur Entscheidung über seine Klage gegen eine geringe Gebühr in dem in Bahnhofsnähe befindlichen "Radspeicher" oder in den gebührenfreien Bereichen abzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungs-gericht zulässig.

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