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Lüneburger Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

Lüneburger Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

Die Stadt Lüneburg ist nicht berechtigt, von einer Studentin der Universität Zweitwoh-nungssteuern zu erheben. Die Klage der Studentin gegen die von der Stadt erhobene jährliche Abgabe in Höhe von 146,40 EUR hatte daher Erfolg (Urteil vom 16.02.2005, Aktenz.: 5 A 118/04).

Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lü-neburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abge-schlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.

Die Stadt Lüneburg verlangt von der Studentin seit Mitte 2002 Zweitwohnungssteuern in Höhe von jährlich 146,40 EUR. Dagegen hat die Studentin Klage erhoben.

Das Gericht hat der Klage der Studentin stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt:

Die Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Wer eine "Zweitwohnung" ha-ben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit. Die Erhe-bung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg ge-gen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Un-billigkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der beson-ders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offen-kundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Stand-ort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwen-digkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Be-zieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.

Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Stu-dienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.

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