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Klagen gegen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung unzulässig

Klagen gegen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung unzulässig


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat durch Urteile vom heutigen Tag zwei Klagen (2 A 26/14 und 2 A 27/14) abgewiesen, mit denen die Kläger - ein eingetragener Verein und eine Privatperson – von der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung der Verpflichtung zur Aufhebung der sog. Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung begehren. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken und Salzabbaurechten, die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.

Die aufgrund einer Ermächtigung im Atomgesetz erlassene Verordnung untersagt es in dem festgelegten Planungsgebiet in einer Tiefe ab 50 Metern (in Teilbereichen von 100 Metern) unterhalb der Geländeoberkante erhebliche Veränderungen vorzunehmen. So dürfen die Eigentümer der betroffenen Flächen beispielsweise kein Salz abbauen.

Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung galt zunächst bis zum 16. August diesen Jahres. Zwischenzeitlich ist eine Änderung erfolgt und die Verordnung tritt spätestens am 31. März 2017 außer Kraft bzw. an dem Tag, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Abs. 1 S. 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird.

Das Gericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen: Für die nunmehr als Feststellungsklagen – gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung zur Aufhebung der Veränderungssperre – geführten Verfahren bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. An einem solchen fehle es nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - so die Kammer - in dem Verhältnis der Kläger als „Normadressaten“ zur Bundesrepublik Deutschland bzw. der Bundesregierung als „Normgeber“. Auf die in der Sache streitige Frage, ob in Bezug auf den Standort Gorleben noch das nach § 9 g) Absatz 1 Atomgesetz erforderliche Sicherungsbedürfnis bestehe, komme es daher nicht an.

Die Kammer hat die Berufung gegen die Urteile zum Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

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