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Verwaltungsgericht Lüneburg weist Gorleben-Eilanträge ab

Verwaltungsgericht Lüneburg weist Gorleben-Eilanträge ab


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag zwei Eilverfahren (2 B 18/15 und 2 B 17/15) abgelehnt, mit denen die Antragsteller - ein eingetragener Verein und eine Privatperson - die vorläufige Untersagung der Verlängerung der sog. Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung begehrten. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken und Salzabbaurechten, die im Geltungsbereich der sog. Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung liegen.

Die aufgrund einer Ermächtigung im Atomgesetz erlassene Verordnung sichert die Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben, indem sie untersagt, in dem festgelegten Planungsgebiet in einer Tiefe ab 50 Metern (in Teilbereichen von 100 Metern) unterhalb der Geländeoberkante erhebliche Veränderungen vorzunehmen. So dürfen die Eigentümer der betroffenen Flächen beispielsweise kein Salz abbauen.

Da diese Verordnung am 16. August 2015 außer Kraft tritt, will die Bundesregierung eine weitere Verordnung erlassen, die die Gültigkeit der Verordnung so lange verlängert, bis der Salzstock Gorleben aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens bis zum 16. August 2025.

Das Gericht hat die Anträge als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Antragstellern fehlt sowohl das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis, als auch ein dafür benötigter Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung die Möglichkeit, effektiven Rechtschutz im Rahmen eines Klageverfahrens zu erlangen, ohne dass dies für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Durch die mit der Durchführung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung entstehen den Antragstellern keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile. Würde das Gericht demgegenüber eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Antragsteller treffen, könnten diese auf ihren Grundstücken irreversible Veränderungen vornehmen, die die potentielle Eignung des Salzstocks als Endlager bzw. dessen Einbeziehung in die Endlagersuche endgültig vereiteln könnten. Insofern ist es auch mit dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung unvereinbar, dem Antragsteller durch eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit zu eröffnen, endgültige, im Nachhinein nicht mehr korrigierbare Veränderungen vorzunehmen.

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