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Halbjähriges Aufenthaltsverbot im Umkreis eines Geflügelschlachthofs rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein von einer Gemeinde ausgesprochenes Aufenthaltsverbot, mit dem den Adressaten jeweils für sechs Monate verboten worden war, sich im Umkreis eines Geflügelschlachthofs in Wietze aufzuhalten, einer rechtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht standhält (Beschlüsse vom 22.11.2013, Az.: 6 B 40/13, 6 B 41/13, 6 B 43/13, 6 B 44/13, 6 B 48/13).

Die Gemeinde Wietze hatte am 23. August 2013 gegenüber fünf Personen mit sofortiger Wirkung bis zum 22. Februar 2013 ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für einen bestimmten Bereich innerhalb ihres Gemeindegebiets erlassen. In dem von der Anordnung betroffenen Gebiet befindet sich ein Geflügelschlachthof. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer von der Polizeiinspektion Celle erstellten Gefahrenprognose davon auszugehen sei, dass die jeweiligen Adressaten zukünftig im Zusammenhang mit dem Geflügelschlachthof in Wietze Straftaten begehen würden. Daher lägen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot auf Grundlage des § 17 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vor.

Dagegen haben die Adressaten jeweils Eilrechtschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Gemeinde für den Erlass der Aufenthaltsverbote nicht zuständig sei. Aus dem Nds. SOG folge, dass für den Erlass von Aufenthaltsverboten, die der Verhinderung von Straftaten dienten, eine vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörden bestehe. Im Übrigen hätte sich aus den von der Gemeinde Wietze vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben, dass die Aufenthaltsverbote – jedenfalls auch – dazu dienen sollten, die Teilnahme der Antragsteller an einer für den 31. August 2013 geplanten Demonstration mit erwarteten 3000 Teilnehmern zu verhindern. In derartigen Fällen greife jedoch ein Vorrang des Versammlungsrechts, so dass die Vorschriften des Nds. SOG nicht ohne weiteres angewendet werden könnten. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots im Hinblick auf die für den 31. August 2013 geplante Demonstration vorgelegen hätten, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die ein bis zum 22. Februar 2014 andauerndes Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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