Die kurzzeitige Besetzung eines landwirtschaftlichen Hofes in Metzingen durch die Polizei beim Castortransport im November 2006 war nicht mit einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung verbunden. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 17. Juni 2009 entschieden (Aktenz. 3 A 75/07).
Am Abend des 11. November 2006 wurden an der Bundesstraße in Metzingen mehrere Strohballen in Brand gesetzt, an der Kreuzung der B 216 kam es zu einer Ansammlung von rund 250 Personen. Eine Hundertschaft der Polizei hatte den Auftrag, eine Störergruppe von rund 60 - 80 Personen zu umstellen und festzusetzen. Einige der Störer flüchteten bis auf den Hof des Landwirtes, auf dem sich ein Info-Punkt und eine Suppenküche befanden. Bei der Verfolgung hielten sich auch etwa 30 Polizeibeamte auf dem Grundstück des Landwirtes für etwa 20 Minuten auf. Ein Polizist verlor bei dem Einsatz dort seine Dienstwaffe, die später aufgefunden und der Polizei zurückgegeben wurde.
Der Landwirt trägt vor, es sei der Befehl erteilt worden "Hof stürmen", und er begehrt vom Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Polizeimaßnahme rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung des Urteils ausgeführt:
Grundsätzlich können vom Gericht nur aktuelle Rechtsverletzungen überprüft werden. Die von den Anwälten beanstandeten Vorfälle liegen aber in der Vergangenheit und sind tatsächlich längst abgeschlossen. Die Rechtswidrigkeit von solchen abgeschlossenen Vorgängen ist vom Gericht ausnahmsweise dann überprüfbar, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht und die gerichtliche Entscheidung für das künftige Geschehen eine Signalwirkung hat, oder wenn die Vorgänge mit einem diskriminierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden gewesen sind und der Persönlichkeitsmakel mit der gerichtlichen Entscheidung ausgeräumt werden kann, oder wenn die Vorgänge mit einer besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverletzung verbunden waren, die heute noch besteht. Im vorliegenden Fall ist keine diese Voraussetzungen gegeben.
Es besteht nicht die konkrete Gefahr, dass sich die Besetzung des Hofes wiederholen wird. Hierfür fehlt es an fassbaren Anhaltspunkten. Die Besetzung des Hofes ist für seinen Eigentümer auch nicht mit einem diskriminierenden Unwerturteil verbunden gewesen, so dass er wegen eines persönlichen Makels auch nicht rehabilitiert werden muss. Schließlich ist die Hofbesetzung auch nicht mit einer schweren und tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden gewesen. Insbesondere hat die Polizei nicht gegen Eigentumsrechte aus Art. 14 Grundgesetz oder gegen das Recht auf die Unverletzlichkeit von Wohnung und befriedetem Besitztum aus Art. 13 Grundgesetz verstoßen. Denn der Landwirt hatte den Hof der Allgemeinheit geöffnet und dort einen Info-Punkt und eine Suppenküche eingerichtet, so dass sich dort zeitweise mehr als 100 Menschen aufgehalten haben. Der Landwirt hat so den Schutz der Privatsphäre gelockert und aufgegeben. Der Hof wurde zudem nur für kurze Zeit von den Polizeikräften besetzt, als sich die Beamten auf der Nacheile hinter Störern und Straftätern befanden, die die Polizisten mit Flaschen und Steinen beworfen hatten. Der Hof wurde auch nur im vorderen Bereich betreten, er wurde nicht weiter durchsucht und den dort befindlichen Störern wurde nicht weiter nachgestellt. Ein unerträglicher Eingriff in Grundrechte des Landwirtes ist damit nicht gegeben.
Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Sache schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat.