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Verbot der Neonazi-Demo in Lüneburg ist rechtswidrig

Ein Verbot der Stadt Lüneburg zum Aufmarsch von Demonstranten aus dem rechten Spektrum ist rechtswidrig. Die Stadt muss den "Rechten" deshalb am 23. Mai 2009 die Möglichkeit einer Versammlung eröffnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschluss v. 15. Mai 2009, Aktenz.: 3 B 35/09).

Bereits am 11. April 2009 fand in Lüneburg eine Versammlung von Teilnehmern aus der rechten Szene statt. Aufgrund einer großen Gegendemonstration konnte der Aufmarsch nicht durchgeführt werden, und der Aufzug wurde kurz nach seinem Beginn von der Polizei aufgelöst. Für den 23. Mai 2009 wurde den von "Rechten" erneut eine Demonstration angemeldet, für die 100 - 150 Teilnehmer erwartet werden. Die Stadt Lüneburg verbot diese Versammlung am 12. Mai 2009. Am 14. Mai ist daraufhin Klage erhoben und vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, so dass die Versammlung der rechten Szene erlaubt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat zu seiner Entscheidung ausgeführt:
Eine rechtsextremistische Gesinnung der Versammlungsteilnehmer und das öffentliche Eintreten hierfür rechtfertigt das Versammlungsverbot nicht. In Deutschland herrscht Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit. In unserer Demokratie können unerwünschte politische Gesinnungen nur politisch bekämpft werden. Eine Versammlung von Angehörigen, die der rechtsextremistischen Szene zugerechnet werden, kann nur verboten werden, wenn bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Lüneburg nicht durch konkrete Tatsachen belegt, dass polizeilich nicht mehr beherrschbare Gefahrensituationen bei Durchführung der angemeldeten Versammlung entstehen könnten. Soweit sich die Stadt zum Verbot auf die Ereignisse vom 11. April stützt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Ereignisse ihre Ursache darin hatten, dass die Demonstrationsroute der "Rechten" durch eine Sitzblockade von Gegendemonstranten versperrt war und der Aufzug deshalb kurz nach seinem Beginn verboten wurde. Einer Wiederholung einer derartigen Situation ist nicht konkret zu erwarten. Im Übrigen sind die Vorkommnisse im Einzelnen auch derart streitig und unklar, dass ein Verbot hierauf nicht gestützt werden kann. Die "Rechten" haben auch angeboten, mit der Stadt schriftlich zu kooperieren, was die Stadt allerdings aus grundsätzlichen Erwägungen und unter Hinweis auf fehlende Praktikabilität abgelehnt hat. Hierin liegt keine fehlende Kooperationsbereitschaft, die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung begründen oder erhöhen könnte. Soweit die Stadt darauf hinweist, bei zahlreichen Demonstrationen des rechts- und linksextremen Spektrums komme es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen, rechtfertigt dies das Verbot der angemeldeten Versammlung ebenfalls nicht. Im vorliegenden Fall kann das Zusammentreffen von Demonstranten des rechtsextremen Spektrums mit anders denkenden Gegendemonstranten vermieden werden, indem diese Gruppen voneinander ferngehalten werden. So hat auch die Polizeiinspektion Lüneburg darauf hingewiesen, dass bei der angemeldeten Versammlung und der Gegenversammlung eine direkte Konfrontation dadurch vermieden werden kann, dass die eine Gruppe im Ostteil der Stadt ihr Demonstrationsrecht ausübt und die andere Gruppe im Weststeil. Ein völliges Verbot der Versammlung aus dem rechten Spektrum ist deshalb unverhältnismäßig. Da inzwischen die Gegendemonstration von der Stadt bestätigt worden ist, die vom Kran über Stintmarkt, Markt hin zum Lambertiplatz geht, und die Polizei eine großräumige Trennung der Gruppen für unerlässlich hält, müssen sich die Versammlungsteilnehmer aus dem rechtsextremen Spektrum möglicherweise darauf verweisen lassen, "rechts" des Lösegrabens und des Schifferwalles zu demonstrieren. Die Streckenführung im Einzelnen kann von den Beteiligten aber noch im Einzelnen erörtert und festgelegt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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