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Entlassung eines rechtsextremen Bundeswehrsoldaten rechtens

Ein Zeitsoldat, der bei seiner Einstellung die Mitgliedschaft in der NPD und in einer freien Kameradschaft verschweigt, darf zu Recht aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 10. Oktober 2007 entschieden (Aktenzeichen 1 A 227/05).

Der 1981 geborene junge Mann bewarb sich 2002 bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für 8 Jahre. Die schriftlichen Bewerbungsunterlagen enthielten die Frage, ob er Mitglied in der NPD bzw. JN ist oder extremistischen Gruppierungen angehört. Diese Frage beantwortete er mit "nein", - und er versicherte, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Er wurde eingestellt. Im Januar 2005 erhielt der MAD Kenntnis, dass auf den jungen Mann ein NPD-Mitgliedsausweis ausgestellt und er im Mai 2000 bei Passau auf einem NPD-Parteitag war, er Kontakte zur rechtsextremen Szene hat und als Gründunsmitglied der rechtsextremistischen Kameradschaft "Verena" in Hannover zugehört hat. Im Mai 2005 wurde der Mann deshalb aus der Bundeswehr entlassen. Gegen seine Entlassung hat er im Juli 2005 Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger ist zu Recht als Zeitsoldat entlassen worden. Denn er hat seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er hat nach den schriftlichen Bewerbungsunterlagen eine Mitgliedschaft in der NPD verneint, obwohl er 1999 einen Aufnahmeantrag gestellt hat und für ihn auch ein Mitgliedsausweis ausgestellt worden ist, aufgrund dessen bei ihm Mitgliedsbeiträge abgefordert wurden. Außerdem hat er verschwiegen, dass er Gründungsmitglied in der rechtsextremen Kameradschaft Verena ist. Hätte der junge Mann wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wäre er nicht eingestellt worden, zumindest wären weitere Prüfungen angestellt worden. Die Bundeswehr ist darauf angewiesen, dass Zeitsoldaten bei ihrer Bewerbung wahrheitsgemäße Angaben machen und nicht über ihre extremistischen Einstellungen täuschen. Unlauteres Verhalten im öffentlichen Dienst kann nicht hingenommen werden. Zudem würde der Ruf der Bundeswehr Schaden nehmen, wenn sie in ihren Reihen Soldaten duldet, die enge Bindungen zu verfassungsfeindlichen politischen Gruppierungen haben.

Gegen das Urteil kann die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

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