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Ärztliche Approbation nach Abrechnungsbetrug zu Recht widerrufen

Einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetruges zu einer Bewährungsstrafe
verurteilt worden ist, ist auch die Approbation zur Ausübung seines ärztlichen Berufes zu Recht widerrufen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil vom 19.1.2011, Aktenz.: 5 A 96/09).

Der jetzt 55 Jahre alte Arzt ist freiberuflich tätig, arbeitete aber auch in einer Klinik. Im Oktober 2008 wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Arzt fünf Jahre lang ab Anfang 2002 als Vertragsarzt falsch abgerechnet, um durch überhöhte Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung eine zusätzliche Einnahmequelle zu haben. Der Kassenärztlichen Vereinigung war ein Schaden von mehr als 315.000,-- EUR entstanden. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung widerrief daraufhin im Juni 2009 die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes, wogegen der Arzt Klage erhoben hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

Die ärztliche Zulassung ist zu Recht widerrufen worden. Denn der Arzt ist aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des großen Tatunrechtes zur Ausübung seines Berufes unwürdig. Die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil muss sich der Arzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen halten lassen, weil es keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen gibt. Ein Arzt, der sich auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung wiederholt betrügerisch bereichert, beeinträchtigt das Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße. Denn es gehört zu den unabdingbaren Berufspflichten eines Arztes, korrekt abzurechnen und sich nicht auf Kosten der Patienten, Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern. Weil die Unwürdigkeit zur weiteren Berufsausübung aufgrund des gewerbsmäßigen Abrechnungsbetruges feststeht, kommt es nicht darauf an, ob auch in der Zukunft Verstöße des Arztes gegen seine Berufspflichten konkret zu besorgen sind. Auf das spätere Wohlverhalten des Arztes nach Tataufdeckung und seine Bereitschaft, den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen, kommt es deshalb nicht an: Das spätere Wohlverhalten ist ungeeignet, das massive Fehlverhalten und das hohe Tatunrecht in der Vergangenheit zu entkräften.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen.

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