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Weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu einer Befriedung nach dem Bundesjagdgesetz

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom heutigen Tage (08.03.2017) dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen und den beklagten Landkreis Uelzen dazu verpflichtet, das Grundstück der Klägerin zu einem befriedeten Bezirk zu erklären (Az. 5 A 231/16; vgl. auch bereits die Pressemitteilung vom 01.03.2017).

In der heutigen mündlichen Anhörung durch die Kammer hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Befriedung sei nach Auffassung der Kammer auch nicht nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz zu versagen, weil der Beklagte keine Tatsachen angeführt habe, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ein Ruhen der Jagd auf dem Grundstück der Klägerin die Belange etwa der Erhaltung, Pflege und Sicherung des Wildbestandes, des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde.

Der Kläger hat demgegenüber zu Beginn der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen, nachdem die Kammer bereits im Vorfeld darauf hingewiesen hatte, dass eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz nur von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin beantragt werden könne und er selbst nach seinen eigenen Angaben kein Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück habe.

Der unterlegene Beklagte kann gegen die Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

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