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Verwaltungsgericht Lüneburg weist Eilantrag einer Tierärztin gegen die Schließung einer Fundtierstation ab

Mit Beschluss vom 14. März 2017 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg den Eilantrag einer Tierärztin aus Stelle, mit dem sich diese gegen die durch den Landkreis Harburg verfügte Untersagung des Betriebes einer tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) in Stelle wandte, abgelehnt (Az. 6 B 16/17).

Die Antragstellerin betrieb in Stelle neben einer Tierarztpraxis eine Station, in der Fundtiere (u.a. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Frettchen und Vögel) aus den Gemeinden Seevetal, Stelle, Neu Wulmstorf sowie der Stadt Winsen/Luhe im Auftrag und auf Kosten der genannten Kommunen aufgenommen und tierärztlich versorgt wurden.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Landkreis Harburg der Antragstellerin den Betrieb dieser Fundtierstelle und führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Fundtierstelle um eine tierheimähnliche Einrichtung handele, die einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedürfe.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage (Az. 6 A 22/17) - über die noch nicht entschieden ist - sowie dem am 23. Februar 2017 gestellten Eilantrag macht die Antragstellerin geltend, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine genehmigungspflichtige tierheimähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Fundtierstation um eine tierheimähnliche Einrichtung handele und die Antragstellerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes verfüge. Angesichts des räumlichen Umfangs und der erheblichen Zahl von 169 Fundtieren in drei Quartalen im Jahr 2016 könne die Fundtierstelle auch nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Der Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Räumlichkeiten nach den Feststellungen des Landkreises sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gegenwärtig nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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