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Verwaltungsgericht Lüneburg verpflichtet den Landkreis Lüneburg, die bislang bejagten Grundstücke der Klägerin zu befriedeten Bezirken zu erklären

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2017 (Az. 5 A 227/16) dem Begehren der Klägerin entsprochen und den Beklagten verpflichtet, die im Eigenjagdbezirk der Beigeladenen zwischen den Ortschaften Wiecheln und Ellringen gelegenen klägerischen Grundstücke zu befriedeten Bezirken zu erklären.

Die Klägerin beantragte im Januar 2015 gegenüber dem Beklagten eine Befriedung ihrer Grundstücke, weil sie die Jagd aus Gewissensgründen ablehne. Der Beklagte wies im Dezember 2015 den Antrag der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin im Januar 2016 Klage erhoben, über die die Kammer nunmehr entschieden hat.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung durch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Auffassung der Kammer liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wildbedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es der Kammer insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung.

§ 6a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bundesjagdgesetz lautet:

Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange 1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, 2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, 3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder 5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

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