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Verhandlung über eine Befriedung nach dem Bundesjagdgesetz vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg

Die unter anderem für das Jagdrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg verhandelt am 8. März 2017 über eine von den beiden Klägern gegenüber dem beklagten Landkreis Uelzen begehrte Befriedung nach dem Bundesjagdgesetz (Az. 5 A 231/16).

Die Kläger bewohnen ein mehrere Hektar großes Grundstück im Landkreis Uelzen, das innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegt. Ende März 2016 beantragten sie bei dem Beklagten, das von ihnen bewohnte Grundstück zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, weil sie aus Gewissensgründen die Jagdausübung ablehnen würden. Auch sei aus ihrer Sicht das Verhalten der örtlichen Jägerschaft zu kritisieren. Nach der Einholung von Stellungnahmen mehrerer Jagdpächter und des Vorsitzenden der örtlichen Jagdgenossenschaft lehnte die Beklagte Anfang Juni 2016 den Antrag der Kläger auf Befriedung mit der Begründung ab, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen würden.

Gegen die Ablehnung ihres Antrages haben die Kläger am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sie ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen würden. Der Beklagte hält dem entgegen, dass es den Kläger nicht um eine ethische Entscheidung, sondern vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der örtlichen Jägerschaft gehe.

Der Beginn der mündlichen Verhandlung im Saal I ist für 12:00 Uhr vorgesehen.

(Hinsichtlich eines früheren Verfahrens über eine Befriedigung nach § 6a des Bundesjagdgesetzes vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit dem Az. 5 A 227/16 wird auf die Pressemitteilung des Gerichts vom 23. Januar 2017 verwiesen.)

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