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Entscheidung über Besetzung der Schulleiterstelle der Herderschule ist rechtmäßig

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az.: 1 B 32/16) den Eilantrag des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums Herderschule abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Entscheidung des Nds. Kultusministeriums wendet, die Stelle des Schulleiters mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Der Antragsteller, der seit vielen Jahren stellvertretender Schulleiter der Herderschule ist, hat sich – ebenso wie der nun ausgewählte Bewerber – um die Stelle eines Oberstudiendirektors als Schulleiter am Gymnasium Herderschule beworben. Weitere Bewerber haben im Laufe des Verfahrens ihre Bewerbungen zurückgezogen. Der ausgewählte Bewerber ist an einem anderen Lüneburger Gymnasium beschäftigt und nimmt dort ebenfalls seit geraumer Zeit die Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters wahr.

In dem vorgesehenen Auswahlverfahren kam das Kultusministerium zu der Einschätzung, der ausgewählte Mitbewerber weise einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller aus. Die Entscheidung fiel daher nach dem im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Bestenauslese zugunsten des Mitbewerbers aus. Schulvorstand und Schulträger hatten sich für die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller ausgesprochen; ein Einvernehmen konnte nicht hergestellt werden.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Schon nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die aus Anlass der Bewerbung um die Schulleiterstelle erstellt wurden, hat der Mitbewerber gegenüber dem Antragsteller einen – wenn auch geringen – Leistungsvorsprung. Im Auswahlgespräch, das ein zulässiges Mittel im Auswahlverfahren ist, hat der ausgewählte Bewerber ebenfalls besser abgeschnitten als der Antragsteller. Die Beurteilungen sind nach Überzeugung der Kammer auch verfahrensfehlerfrei und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erstellt worden. Der Umstand, dass die Stadt Lüneburg als Schulträger darauf verzichtet hat, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen - eine Einladung hierzu war rechtzeitig ausgesprochen worden – führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

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