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Aberkennung der 2. Juristischen Staatsprüung rechtmäßig

Die 6. Kammer des Gerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Aberkennung der von ihm im Jahr 2013 abgelegten 2. Juristischen Staatsprüfung wendet (Az.: 6 A 62/15). Das Landesjustizprüfungsamt hatte im Zusammenhang mit dem „Verkauf“ von Examensarbeiten durch einen früheren Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes an Kandidatinnen und Kandidaten gegen den Kläger ermittelt und die 2. Staatsprüfung wegen eines schweren Täuschungsversuchs aberkannt.

Die Kammer ist aufgrund einer Beweisaufnahme, in der der ehemalige, selbst zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilte Mitarbeiter des Prüfungsamtes vernommen wurde, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger einen schweren Täuschungsversuch begangen hat. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen ist bei einem schweren Täuschungsversuch die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Das Landgericht Lüneburg hatte im vergangenen Jahr den heute als Zeugen vernommenen, früheren Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes wegen Bestechlichkeit in 6 Fällen, teilweise in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in mehreren Fällen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dieser hatte im Strafverfahren ausgesagt, auch dem Kläger Klausuren einschließlich selbst erarbeiteter Lösungsskizzen sowie den Aktenvortrag für die mündliche Prüfung vorab zur Verfügung gestellt zu haben. Man habe sich nach einer ersten Kontaktaufnahme in einem Hotel getroffen; dort seien die Sachverhalte der Klausuren und Lösungsskizzen an den Kläger ausgehändigt worden. Vor der mündlichen Verhandlung habe es ein weiteres Treffen gegeben, in dem der Kläger den Aktenvortrag für die mündliche Prüfung nebst Lösungsskizze erhalten habe. Geld soll nicht gezahlt worden sein. Bei mehreren Klausuren und dem in der mündlichen Prüfung vorgesehenen Aktenvortrag bestanden auffällige Übereinstimmungen zwischen Lösungsskizzen und den vom Kläger verfassten Klausuren. Auch beim Aktenvortrag gab es Auffälligkeiten, die das Prüfungsamt bereits vor den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Zeugen als Anlass für Ermittlungen genommen hatte.

Der Kläger ist bereits im Januar diesen Jahres im Strafverfahren durch Urteil des Amtsgerichts Celle wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden; hiergegen hat er Berufung eingelegt.

Die 6. Kammer des Gerichts ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und weiterer den Kläger belastenden Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich Klausuren nebst Lösungsskizzen sowie den Aktenvortrag für die mündlichen Prüfung von dem Zeugen beschafft hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds Oberverwaltungsgericht stellen.

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