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Eilantrag der Grünen gegen Nichtzulassung zur Kommunalwahl erfolglos

Die 5. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Aktenzeichen 5 B 120/16) den Antrag des Kreisverbandes Uelzen der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegen die Nichtzulassung der Wahlliste zur Kommunalwahl am 11. September 2016 als unzulässig abgelehnt.

Der Kreisverband hatte für die Kommunalwahl eine Wahlliste eingereicht, bei der die Reihenfolge der Kandidaten teilweise von der Reihenfolge abwich, wie sie in der Mitgliederversammlung gewählt worden war. Der Wahlausschuss der Stadt Bad Bevensen hatte den Wahlvorschlag zurückgewiesen. Hiergegen beantragte der Kreisverband den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Liste zur Kommunalwahl zuzulassen.

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach dem geltenden Wahlrecht - so die 5. Kammer - nur mit einem nach der Wahl zu erhebenden Wahleinspruch angefochten werden („Exklusivität der Wahlprüfung“). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Wahlliste vor der Wahl ist demnach ausgeschlossen, da angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden die termingerechte Durchführung einer Wahl anderenfalls nicht gewährleistet werden könnte. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, da mögliche Rechtsverletzungen durch das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren beseitigt werden können. In einem solchen Wahlprüfungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird mit der Folge, dass sie wiederholt werden muss.

Gegen den Beschluss kann der Kreisverband Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg erheben.

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