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Anfüttern von Enten in Lüdersburger Teichen nur für 7 Tage zulässig

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat durch Urteil vom heutigen Tag (6 A 127/16) die Klage der Eigentümerin eines Jagdbezirkes in Lüdersburg abgewiesen. Diese hatte sich gegen einen Bescheid des Landkreises Lüneburg vom März diesen Jahres gewandt, mit dem die Fütterung der Enten auf einen Zeitraum von 7 Tagen nach dem Aussetzen begrenzt und der Klägerin aufgegeben worden war, den Zeitpunkt des Aussetzens mitzuteilen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Jagdbezirkes in Lüdersburg. Sie führt dort einen Betrieb mit Hotel, 2 Golfplätzen, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Die Klägerin setzte jährlich in dort vorhandenen Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln bis zu einige Tausend Enten aus, die sie zur Auswilderung gekauft hatte, und fütterte diese über mehrere Monate. In der Jagdsaison führte sie mehrere Entenjagden durch, bei denen jährlich ca. 800 Enten erlegt wurden.

Die Praxis der Klägerin ist bereits Gegenstand früherer Gerichtsverfahren gewesen. Gegen eine Anordnung des Landkreises, die weitergehend als der jetzt angefochtene Bescheid das Aussetzen von Enten insgesamt untersagt und der Klägerin ferner auferlegt hatte, ein Konzept zur Sanierung der durch den Entenkot auf dem Gelände vorhandenen, stark verunreinigten Teiche vorzulegen, war die Klägerin erfolgreich vorgegangen. Daraufhin hatte der Landkreis den neuen, streitgegenständlichen Bescheid erlassen.

Die 6. Kammer hat entschieden, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Das Gericht teilt die Einschätzung des Landkreises, dass die bisherige Praxis des Aussetzens von Enten insbesondere mit der Hegepflicht nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz nicht vereinbar ist und ökologischen Erfordernissen widerspricht. Die getroffene Regelung ist nach Auffassung der Kammer auch verhältnismäßig, da die nach dem Jagdgesetz allein zulässige Eingewöhnungsfütterung unter biologischen Gesichtspunkten allenfalls für wenige Tage erforderlich ist. Der Beklagte ist auch berechtigt, die Einhaltung seiner Anordnung zu überwachen.

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