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Apotheken dürfen bei dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine „BonusBons“ ausgeben

Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg den Eilantrag eines Apothekers aus Winsen gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekenkammer Niedersachsen abgelehnt (Az. 6 B 19/17). In dieser Verfügung wurde dem Apotheker untersagt, Kunden bei dem Erwerb verschreibungs-pflichtiger Medikamente einen sog. „BonusBon“ im Wert von 0,50 EUR anzubieten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden kann.

Der Antragsteller begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den „BonusBon“ ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Antragsgegnerin hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kundenbindungsmodell des Antragstellers Preisbindungsvorschriften umgangen würden.

In ihrem Eilbeschluss vom 11. April 2017 hat die Kammer ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das vom Antragsteller praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe. Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Durch die im Jahr 2013 erfolgte Einführung einer Regelung im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammen-hang mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstießen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Über die vom Antragsteller zugleich gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage (6 A 83/17) ist noch nicht entschieden.

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